§ 55 HSG - Habilitation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Universitäten können Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2) Mit der Habilitation werden die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz "habilitata" oder "habilitatus" (abgekürzt "habil") anzufügen. Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".