§ 132a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprüfungen in Betrieben durchzuführen, die
- 1.Arbeitnehmer für die Dauer einer Saison oder Kampagne oder auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigen,
- 2.Arbeitnehmer beschäftigen, die ihnen eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorgelegt haben, oder
- 3.Angehörige des Arbeitgebers im Sinne des § 16 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, innerhalb des dem Antrag auf Arbeitslosengeld vorausgehenden Jahres beschäftigt haben.
2Die Außenprüfung beschränkt sich
- 1.in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf Ermittlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben,
- 2.in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 auf Ermittlungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob in dem Betrieb die dort genannten Angehörigen tätig sind oder tätig waren.
3Insoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen. 4Sie ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem Betrieb tätigen Personen zu überprüfen.
(2) 1Der Arbeitgeber und die in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Außenprüfung mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. 3Ist der Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräumen eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.
(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.