§ 216 SGB III - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. 2Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. 3Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. 4Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt
- 1.in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewerbes nicht dazu beitragen können, oder
- 2.in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Baugewerbes dazu beitragen können,
die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.