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§ 2 BbgJAG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Justizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.