§ 90 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ändert, zu einer Änderung laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, so sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 2Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46) anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden.
(2) 1Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des Bundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. 3Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härteausgleichs gewährt wird.