§ 36 HmbBG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn
- 1.er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
- 2.er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
- 3.die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluß, |
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von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Monatsschluß, |
von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekanntzugeben.