Art. 94 AGSG - Zuständigkeit für Petitionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
1Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die Träger der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Petitionen zur Tätigkeit der Sozialhilfeträger obliegt auf der Ebene der Staatsregierung dem Staatsministerium. 2Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.