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§ 13 HmbHG - Berufungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Präsidium der Hochschule berufen. Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend.