§ 25 KAG - Rechts- und Verwaltungsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.