§ 298 LVwG - Andere Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßiger ist, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.