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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23a HmbVerfSchG - Dateisystemanordnungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Für jedes automatisierte Dateisystem beim Landesamt für Verfassungsschutz nach § 9 sind von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung in einer Dateisystemanordnung festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung des Dateisystems,

  2. 2.

    Zweck des Dateisystems,

  3. 3.

    Voraussetzungen der Speicherung, Offenlegung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

  4. 4.

    Anlieferung oder Eingabe,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und

  7. 7.

    Protokollierung.

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Dateisysteme in einer Dateisystemanordnung zusammenfassen. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateisystemanordnung anzuhören. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateisystemanordnungen.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme zu überprüfen.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Landesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.