§ 178 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Ist nach der Überzeugung des Richters oder des Notars ein Beteiligter stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so muß bei der Beurkundung ein vereidigter Dolmetscher zugezogen werden.
(2) 1Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die Überzeugung gewonnen hat, daß der Beteiligte am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist. 2Das Protokoll muß von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden.
(3) Der Zuziehung eines Zeugen, eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines zweiten Notars bedarf es in diesem Falle nicht.