§ 64 BbgKWahlGWahltag; Wahlzeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am siebzigsten Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder der Minister des Innern nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.

(3) Der Wahlleiter macht spätestens am sechzigsten Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.