§ 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. 2Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.
    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  2. 2.
    zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
  3. 3.
    zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
  4. 4.
    zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5.
    zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
  6. 6.
    zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) 1Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. 2Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.