§ 1582 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. 2Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. (1)3Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1984 - 1 BvL 5/83-, ergangen auf Vorlagebeschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1582 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht und das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestunterhalts aller Unterhaltsberechtigten ausreicht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."