Art. 77 AGBGB - Sonstige Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Rechtssätze aus der Zeit vor Erlass der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 bleiben nur insoweit in Geltung, als sie in Art. 74, 80 Abs. 2, Art. 132 und 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehalten sind.
(2) Eine zu der Zeit, zu der das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
(3) Für Leistungen im Sinn des Art. 70, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fällig geworden sind, ist Art. 122 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.
(4) Für Güterstände und fortgesetzte Gütergemeinschaften, die auf das vor dem 1. Januar 1900 geltende Recht zurückgehen, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt auch, soweit diese Gesetze für einen Güterstand oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft besondere erbrechtliche Regelungen vorsehen.
(5) Eine Geldanlage, die nach dem in den vormals coburgischen Landesteilen geltenden Recht als mündelsicher anzusehen war, ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zu einer Änderung der Anlage als mündelsicher anzusehen. Die teilweise Rückzahlung eines Darlehns gilt nicht als Änderung der Anlage im Sinn dieser Bestimmung.
(6) Wenn die Satzungen einer öffentlichen Anstalt vorsehen, dass dieser beim Eintritt des Erbfalls das Recht an den eingebrachten Sachen von Personen zufällt, die bis zu ihrem Tod unentgeltlich in der Anstalt verpflegt worden sind, sind die Art. 101 und 102 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 noch insoweit anzuwenden, als die Personen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Anstalt aufgenommen worden sind.
(7) Soweit keine innerkirchlichen Regelungen bestehen, bleibt Art. 12 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 bei Ansprüchen der Geistlichen auf Gehalt oder Pension bis 31. Dezember 1985 anwendbar.