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§ 24 SÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.