§ 30 SG - Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, Kinderzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studienganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.