§ 15 VerfGHGO - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
(1) Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesen der Entscheidungsformel. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind mitzuteilen. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof ist die Entscheidungsformel schriftlich abzufassen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
(2) Die schriftlich begründete Entscheidung ist von drei mitwirkenden Mitgliedern zu unterschreiben und zwar vom Vorsitzenden, vom dienstältesten Berufsrichter und vom dienstältesten nichtrichterlichen Mitglied. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der letzten ununterbrochenen Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof, gerechnet vom Tage der Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Ist der Vorsitzende verhindert, der Entscheidung seine Unterschrift beizufügen, so ist dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem mitunterschreibenden Berufsrichter unter der Entscheidung zu vermerken. Bei Verhinderung anderer zur Unterschriftsleistung berufener Mitglieder hat das entsprechende, nach dem Dienstalter nächstberufene Mitglied, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, die Unterschrift zu leisten.