§ 46 PAG - Errichtungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Für jede automatisierte Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:
- 1.Bezeichnung der Datei,
- 2.Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- 3.Personenkreis, über den personenbezogene Daten in der Datei gespeichert werden,
- 4.Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 6.Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 7.Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8.Fristen, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, wobei nach Art und Schwere des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden ist.
(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Thüringer Innenministeriums. Sie ist nach Erteilung der Zustimmung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
(4) Das Thüringer Innenministerium kann hierzu das Nähere durch Verwaltungsvorschriften regeln.