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§ 18 HLV - Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) In einen Vorbereitungsdienst, der nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann eingestellt werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386).