Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Amtliche Abkürzung
JVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
367-3

Vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte1
Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung2
Vorschuss3
Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde4
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör4a
Elektronische Akte, elektronisches Dokument4b
Rechtsbehelfsbelehrung4c
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
Fahrtkostenersatz5
Entschädigung für Aufwand6
Ersatz für sonstige Aufwendungen7
Abschnitt 3
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
Grundsatz der Vergütung8
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs8a
Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher9
Honorar für besondere Leistungen10
Honorar für Übersetzer11
Ersatz für besondere Aufwendungen12
Besondere Vergütung13
Vereinbarung der Vergütung14
Abschnitt 4
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Grundsatz der Entschädigung15
Entschädigung für Zeitversäumnis16
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung17
Entschädigung für Verdienstausfall18
Abschnitt 5
Entschädigung von Zeugen und Dritten
Grundsatz der Entschädigung19
Entschädigung für Zeitversäumnis20
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung21
Entschädigung für Verdienstausfall22
Entschädigung Dritter23
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift24
Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes25
Anlagen
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1)Anlage 3

Artikel 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.