§ 2 AFBG - Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
- 1.einen Abschluß in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluß oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
- 2.in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung oder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie
- 1.
in Vollzeitform
- a)
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- b)
innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn
- c)
in der Regel in jeder Woche an fünf Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;
- 2.
in Teilzeitform
- a)
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- b)
wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn
- c)
in der Regel innerhalb von sechs Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde.