§ 65 BGSG - Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
(2) Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.