Versionsverlauf

§ 88 LBG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Je ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden vom Senator für Inneres und vom Senator für Finanzen aus den in diesen Senatsverwaltungen hauptamtlich tätigen Beamten auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat auf die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.
    drei Mitglieder und ihre Vertreter aufgrund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. 2.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. 3.
    drei Mitglieder und ihre Vertreter aufgrund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat. Die Benennung muß auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen und soll die in der Beamtengruppe des Hauptpersonalrates vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie die nicht einer Spitzenorganisation angehörenden Gewerkschaften und Berufsverbände berücksichtigen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuß als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens acht Mitglieder und ihre Vertreter einschließlich des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreter müssen Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreter müssen Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzender des Landespersonalausschusses der Senator für Inneres.