Versionsverlauf

§ 556c BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Ist auf Verlangen des Mieters bereits einmal durch Einigung oder Urteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestimmt worden, so kann der Mieter eine weitere Fortsetzung nur begehren, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände, die nach § 556a oder § 556b maßgebend waren, gerechtfertigt ist.