§ 17 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. 1.
    das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
  2. 2.
    der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,
  3. 3.
    andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes) hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Altersgrenzen.