§ 124 GO - Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 118 ff.nicht befugt.