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§ 124 GO - Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 118 ff.nicht befugt.