§ 43 OVP - Auswahl nach Qualifikation
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. Im Falle von mehreren Masterprüfungen für verschiedene Lehrämter wird zunächst ein Mittelwert für die Masterprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von mehreren Bachelorprüfungen, mit denen die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung erfüllt wurden, wird zunächst der Mittelwert für die Bachelorprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von mehreren Ersten Staatsprüfungen wird ein Mittelwert für die Staatsprüfungen als Gesamtnote gebildet.
(2) Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest.
(3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.