§ 33 LKG - Dienst- und Aufnahmebereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Das Krankenhaus ist so zu führen, dass eine seiner Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft gewährleistet ist.
(2) Mehrere einander benachbarte Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung sollen einen wechselnden zentralen Aufnahmedienst vereinbaren, der für alle diesen Krankenhäusern nachts, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zugeführten Patienten zuständig ist. Diese Vereinbarung muss auch Regelungen für Notaufnahmen enthalten.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die zuständige Behörde den wechselnden zentralen Aufnahmedienst regeln; sie hat dabei einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anzustreben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die zuständige Behörde eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes treffen, sofern dies unabweisbar geboten ist, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.
(5) Der Aufnahmedienst ist in den Wochenendausgaben der im Aufnahmebezirk verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.