§ 39 WPflG - Verleihung eines höheren Dienstgrades
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Einem Wehrpflichtigen, der sich die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23.