§ 24 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen; §§ 28 und 34e Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin, setzt die Schiedsstelle durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis zu 75 Euro fest und bestimmt einen neuen Termin. Für diesen Termin gilt § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach den Absätzen 4 und 5 zuzustellen.
(4) In dem Fortsetzungstermin kann der Betroffene den Antrag stellen, die Festsetzung des Ordnungsgeldes ganz oder teilweise aufzuheben. Er hat hierzu die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen er seine Abwesenheit in der ersten Schlichtungsverhandlung entschuldigt (§ 23 Abs. 4) oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet. Die Schiedsstelle stellt neben einer kurzen Begründung zu Protokoll fest, ob sie den Bescheid aufhebt oder das Ordnungsgeld herabsetzt.
(5) Hat die Schiedsstelle dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 nicht entsprochen, kann der Betroffene die Entscheidung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, anfechten. Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen nach dem Fortsetzungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Amtsgericht entscheidet über die Anfechtung der Entscheidung der Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
(7) Ist die Partei im Fortsetzungstermin erneut säumig, bestimmt die Schiedsstelle, soweit die andere Partei zustimmt, einen neuen Termin. Anderenfalls vermerkt sie die Beendigung des Schlichtungsverfahrens.