§ 2 HAltPflG - Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
- 2.
nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
- 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen
- 1.
bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer anerkannt wurden,
- 2.
eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
- 3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der zuständigen Behörde ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Art. 10 Buchst. f und g der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt ist.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.