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§ 7 NIngG - Genehmigungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Genehmigung nach § 6 Nr. 5 erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder

  3. 3.

    den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 2 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 2 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 3 bestehen oder diese Unterschiede nach § 8 ausgeglichen wurden.

(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt

  1. 1.

    in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/505 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    in einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in § 6 Nr. 1 genannten Ausbildung bestehen, wenn

  1. 1.

    sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 Nr. 1 genannte Ausbildung bezieht,

  2. 2.

    die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen und

  3. 3.

    die antragstellende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.

(4) 1Wenn die Genehmigung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 3 nicht erteilt werden kann, stellt die Ingenieurkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der in § 6 Nr. 1 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid fest. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 Nr. 1 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 3 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. 3In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.