§ 21 BAföG - Einkommensbegriff

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 3 und 4 sowie einer Regelung auf Grund des Absatzes 1a - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. 3Abgezogen werden können:

  1. 1.
    der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes) und der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes),
  2. 2.
    die Absetzung für Abnutzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist; diese Absetzung kann auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
  3. 3.
    die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
  4. 4.
    die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.

4Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehnsnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. 5Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(1a) Die Bundesregierung kann durch - frühestens am 1. Januar 1983 in Kraft tretende - Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden, eine davon abweichende, nach Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen, um sicherzustellen, daß auch insoweit Einkünfte in wirklichkeitsnaher Weise auf den Bedarf angerechnet werden.

(2) 1Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende18,7 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich11.600 DM,
2.für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer11 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich5.600 DM,
3.für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer31 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich18.500 DM,
4.für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige11 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich5.600 DM.

2Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. 3Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(3) 1Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

  1. 1.
    Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
  2. 2.
    Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz,
  3. 3.
    Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende für seine Kinder erhält,
  4. 3a.
    Leistungen nach § 1 des Diätengesetzes 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297). sowie nach entsprechenden Vorschriften der Länder, soweit in diesen bereits Regelungen entsprechend § 11 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. September 1980 (BGBl. I S. 1752), in Kraft getreten sind,
  5. 4.
    sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.

2Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes. 3In den Fällen des § 11 Abs. 3 gelten die auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen.

(4) Nicht als Einkommen gelten

  1. 1.
    Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
  2. 2.
    ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
  3. 3.
    Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
  4. 4.
    Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.