§ 13 BBesG - Wahrung des Besitzstandes
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil
- a)für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen festgesetzt sind und
- b)er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat.
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verringert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war.
(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwendung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um eine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.
(6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerechnet.