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§ 21 HochSchG - Lehrangebot

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienpläne innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern sowie die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

(2) Die Hochschule darf für ihre Aufgaben in der Lehre die Studierenden anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, hochschulöffentlich einsehbar sein.