§ 23 LNatSchG - Schutzerklärung
(zu § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde setzt, soweit dies für die Gebietsbegrenzungen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlich ist, die Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 in Karten im Maßstab 1:5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.
(2) Abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG kann die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG nicht unterbleiben, wenn zur Wahrung sonstiger Interessen des Gemeinwohls, auch solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, besondere Bestimmungen erforderlich sind.