§ 17 WG LSA - Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch abweichend im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß der §§ 23, 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnungen Regelungen zu erlassen. An Stelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass der Verordnung durchzuführen.