Art. 1 2. ÄndStV StBV
Bibliographie
- Titel
- Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. ÄndStV StBV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Nach Artikel 2 i.V.m. Absatz 3 der Bekanntmachung vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 318) tritt dieser Staatsvertrag nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.
Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September/13. Oktober 2003 (GVBl. 2004, S. 107; GV. NRW. S. 778), der mit Änderungsstaatsvertrag vom 30. August/16. August 2007 (GVBl. 2007, S. 161; GV. NRW. 2008 S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Personen, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sind und vor dem 1. August 2022 Mitglied des Versorgungswerkes geworden sind."
- b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Personen, die zwischen dem 1. August 2022 und dem Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen geworden sind, ohne Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter zu sein, werden von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem Tag des Inkrafttretens des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages ausgeschlossen. In diesem Fall kann die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages schriftlich oder in Textform beantragt werden. Sofern Beiträge zum Versorgungswerk für diesen Übergangszeitraum geleistet worden sind, werden diese bei rückwirkender Befreiung von der Mitgliedschaft erstattet."
- 2.
In Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "staatliche Aufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.