§ 125 PAO - Berufung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im Übrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.