§ 43 JWMG - Beitrag zum Wildtiermonitoring (1)
Bibliographie
- Titel
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- Amtliche Abkürzung
- JWMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) tritt das Gesetz am 1. April 2015 in Kraft. Abweichend davon tritt § 43 nach Artikel 3 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes am 1. April 2017 in Kraft.
Die jagdausübungsberechtigte Person hat der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über ihre Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand, zu berichten. Die Pflichten zum Monitoring nach dem Tiergesundheitsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Zweck der fortlaufenden und systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung der Wildtiere, für Zwecke der Wildtierforschung und zu dem Zweck, die tatsächlichen Grundlagen für Maßnahmen des Wildtiermanagements zu ermitteln, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 anzugebenden Daten, deren Erhebung und Verarbeitung zu treffen.