§ 39 BAföG - Auftragsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) 1Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehn werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. 2Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehn und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind.
(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.