§ 44 HSchG - Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere
- 1.
die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
- 2.
die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Schulen zu bestimmen,
- 3.
der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,
- 4.
das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln,
- 5.
der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule (§ 39 Abs. 4) zu bestimmen.