§ 72a LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.
(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.
(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.
(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Abs. 4 und 6 entsprechend.