§ 4 BezVerwG - Haushaltsführung des Bezirks

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.

(2) Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

(3) Nach Schluß des Rechnungsjahres werden besondere Bezirksrechnungen aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlußergebnis wird auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.