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§ 213 UmwG - Bezeichnung unbekannter Aktionäre

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.