§ 6 SchulG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2) Die Schuljahrgänge 5 und 6 führen schrittweise in die Arbeitsmethoden des gymnasialen Bildungsganges ein und orientieren die Schülerinnen und Schüler auf die künftigen Anforderungen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Leistungsförderung. In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache wird im 6. Schuljahrgang jeweils eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben.

(3) Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden.

(5) Das Gymnasium wird mindestens dreizügig geführt; die Schulbehörde kann zweizügige Ausnahmen zulassen.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.