Art. 20 BayKrG - Rückerstattung von Fördermitteln
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-8-A
(1) Soweit ein Förderbescheid nach Art. 19 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind die Fördermittel zurückzuerstatten.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Fördermittel nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben.
(3) Soweit im Fall des Art. 19 Abs. 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(4) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Förderbescheids an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Werden Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, sind für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 zu verlangen.
(5) Rückzahlungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.