§ 5a HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus insbesondere Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die jeweilige Kammer sowie in ihren Organen, in den Berufsgerichten und in den Berufsbildungsausschüssen verarbeitet werden. Soweit eine Kammer ein eigenes Versorgungswerk für ihre Kammerangehörigen geschaffen hat, darf sie über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus weitere Daten der Mitglieder sowie Daten der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und Kinder der Mitglieder verarbeiten, soweit diesen Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen.
(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Kammerangehörigen gesondert gespeichert.
(4) Die Kammern sind berechtigt, in allen die Tätigkeit der eigenen Kammerangehörigen betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Kammern oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist und wenn für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung einer der in den § 55, § 59 und § 60 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, so haben die Kammern alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auskünfte über Rügen nach § 61a dürfen nach drei Jahren, über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nrn. 1 nach fünf Jahren und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach zehn Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. Angaben über Rügen und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zu sperren. Die Kammern unterrichten Personen, die einem Kammermitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben, über das Ergebnis der von den Kammern durchgeführten Ermittlungen.
(5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des zuständigen Gesundheitsamts oder des zuständigen Veterinäramtes Auskunft über die Zahl der Kammerangehörigen, ihre Verteilung auf Weiterbildungsgebiete und -teilgebiete, ihre Tätigkeit in eigener Praxis, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.
(6) Die Kammern dürfen Listen mit Namen, Titel, Weiterbildungsbezeichnung und Adresse der Kammerangehörigen, die sich als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte in eigener Praxis niedergelassen haben, als Chefärzte, Oberärzte oder Leitende Psychotherapeuten im Krankenhaus tätig sind oder als Apotheker eine Apotheke, Filialapotheke oder Krankenhausapotheke leiten, ohne deren Einwilligung veröffentlichen, sofern das Kammermitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. In die Liste nach Satz 1 können weitere von der Kammer verliehene Qualifikationsnachweise, angemeldete Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Erlangung des Fortbildungszertifikats aufgenommen werden.
(7) Die zuständige Kammer wird von der Aufsichtsbehörde unverzüglich über von dieser vorgenommene Maßnahmen informiert, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen geführt haben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen geheimhalten.
(9) Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes.